Rente ab 67 – Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre beschlossen

(Quelle: BMAS) Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 18. November 2005 ist die Rentenversicherung belastbar und solide weiterzuentwickeln. Richtschnur für alle Entscheidungen ist die Einhaltung der gesetzlichen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele, wonach der Beitragssatz 20% bis zum Jahr 2020 und 22 % bis zum Jahr 2030 nicht überschreiten soll. Darüber hinaus soll der Beitragssatz bis zum Jahr 2009 nicht über 19,9 % steigen. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) soll 46 % bis zum Jahr 2020 und 43 % bis zum Jahr 2030 nicht unterschreiten, wobei ein Niveau von 46 % auch über 2020 hinaus angestrebt wird.


Vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen ist die schrittweise langfristige Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2029 die zentrale rentenpolitische Maßnahme in dieser Legislaturperiode. Die Maßnahme trägt dazu bei, in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Um kindererziehende Elternteile nicht zu benachteiligen, werden hierbei auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt.
Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre darf aber nicht ausschließlich als Instrument zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung angesehen werden. Die Gesetzesinitiative muss auch ein verbindliches Signal an Gesellschaft und Wirtschaft geben, dass nicht nur eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig ist, sondern dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssen. Die Anhebung der Regelaltersgrenze ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer. Der Bund unterstützt dies mit der „Initiative 50plus“ und einer Reihe von Modellprojekten in den Regionen. Darüber hinaus prüfen wir die Einführung eines speziellen Kombilohnes für ältere Langzeitarbeitslose, um diesen gezielt eine Brücke in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ebenso gefordert sind Wirtschaft und Gewerkschaften sowie die Betriebsparteien im Arbeitsleben mit Tarif- und Betriebsvereinbarungen Bedingungen zu gestalten, die die Beschäftigungsfähigkeit im Alter erhalten und die Beschäftigung Älterer erhöhen.
Die Rentnerinnen und Rentner leisten seit Jahren einen nachhaltigen Beitrag zur generationengerechten Neuausrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Konsolidierung der Haushalte, so dass eine verlässliche Rentenhöhe für die Rentenbezieher gegenwärtig von größter Bedeutung ist. Deshalb verhindert eine bereits mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz im Jahr 2004 eingeführte Schutzklausel, dass es durch die Anwendung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils bzw. des Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Verringerung des bisherigen Monatsbetrages der Rente kommt. Dies ist sozialpolitisch sinnvoll und notwendig, um die Rentnerinnen und Rentner nicht zu stark zu belasten.
Es enthebt aber nicht von der Notwendigkeit, die skizzierten Ziele der Beitragssatz- und Niveausicherung deutlich anzustreben. Aus diesem Grund ist die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre geboten. Eine entsprechende Anhebung ist im Grundsatz auch für alle anderen Rentenarten erforderlich. Von diesem Grundsatz weichen wir nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ab.

Entscheidungen zu den einzelnen Bereichen:

1. Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze soll von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst einen Monat pro Jahr (65 bis 66) und dann zwei Monate pro Jahr (66 bis 67) betragen. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze entsprechend früher.

2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren

Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten bis zum 3./10. Lebensjahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

3. Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren

Im Zuge der Anpassung von Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten an die Regelaltersgrenze 67 Jahre wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente soll frühestens mit 63Jahren möglich sein. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre ist mit einem Rentenabschlag von 14,4% verbunden.

4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 % bei einem frühestmöglichen Rentenbezug drei Jahre vor der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

5. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Die Altersgrenze für langjährig (25 Jahre) unter Tage beschäftigte Bergleute wird von 60 auf 62 Jahre angehoben.

6. Altersrente für Frauen

Anpassungsregelungen sind wegen des Wegfalls dieser Rentenart entbehrlich. Die Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr kann nach geltendem Recht nur noch von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in Anspruch genommen werden.

7. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Anpassungsregelungen sind entbehrlich wegen des Wegfalls dieser Rentenart. Diese Altersrente gibt es nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951. Die Geburtsjahrgänge ab 1949 können diese Rente frühestens mit 63 Jahren beanspruchen.

8. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Das Referenzalter für die Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird auf 65 Jahre angehoben. Für erwerbsgeminderte Versicherte mit einer durchgängigen Erwerbsbiographie bleibt es beim Referenzalter 63 Jahre. Danach können 63-jährige Versicherte mit 35 Beitragsjahren bis zum Jahr 2023 weiter abschlagsfrei eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab dem Jahr 2024 gilt dies nur noch für 63-jährige erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Beitragsjahre erreicht haben. Bei den Beitragsjahren werden dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragszeiten.

9. Rente für Bergleute wegen bergbaulicher Berufsunfähigkeit

Das Referenzalter für die Inanspruchnahme dieser Rente steigt von 62 auf 64 Jahre.

10. Große Witwenrente und Witwerrente

Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.

11. Vertrauensschutz

Vertrauensschutz ist grundsätzlich dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von fünf Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genügend Zeit, um ihre Planungen anzupassen.
Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor einem festzulegenden Stichtag verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Im Bergbau haben Versicherte, die Anpassungsgeld beziehen, besonderen Vertrauensschutz.
Ferner sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt befristet ist, in dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Alters haben, entsprechend den Anhebungsschritten bis zum Alter 67 weiter arbeiten können.
Dementsprechend erfolgt eine Änderung des § 41 SGB VI.

12. Ãœbertragung auf die Alterssicherung der Landwirte

Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme. In der Alterssicherung der Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab 65 – mit Abschlägen – eingeführt.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben – anders als Versicherte der Alterssicherung der Landwirte – bereits heute (und auch in Zukunft) mehrere Möglichkeiten des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente. Darüber hinaus ermöglicht die neue Regelung eine problemlosere Ãœbertragung der auch für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Sonderregelung für Versicherte, die 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben.
Auch in der Alterssicherung der Landwirte sollen diese Versicherten nach der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 – wie nach geltendem Recht – weiterhin ab 65 abschlagsfrei in Rente gehen können.

13. Folgeänderungen in sonstigen Rechtsbereichen des BMAS

Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre wird entsprechend auf die Bereiche des SGB II, III und XII, der Unfallversicherung, des Altersteilzeitgesetzes, der Künstlersozialversicherung, des Bundesversorgungsgesetzes, des Dienstbeschädigtenausgleichs, der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland, der Berufsschadensausgleichsverordnung, dem Arbeitssicherstellungsgesetz und dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz übertragen.

14. Bestandsprüfungsklausel

Vom Jahr 2010 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.

15. Modifizierte Schutzklausel

Die Schutzklausel führt nach aktuellem Recht dazu, dass zur Stabilisierung des Systems notwendige Dämpfungen der Rentenanpassung nicht immer realisiert werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht deshalb vor, diese notwendigen Dämpfungen schrittweise zu realisieren, wenn nach geltendem Recht positive Rentenanpassungen zustande kommen. Das soll ab 2011 geschehen, jeweils durch die Halbierung des jeweiligen Anpassungssatzes.

16. Beitragssatz

Die Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich in diesem Jahr positiv entwickelt. Die günstige wirtschaftliche Entwicklung im laufenden Jahr, und die sich für 2007 abzeichnende, stabilisiert die Einnahmen der Rentenversicherung deutlich.
Die Koalition strebt eine weitere Konsolidierung und Stabilisierung der Rentenfinanzen in den folgenden Jahren an. Um auch in den Jahren 2008 und 2009 einen stabilen Beitragssatz von 19,9 % zu erreichen, wird an der in der Koalitionsvereinbarung beschlossenen Anhebung des Beitragssatzes auf 19,9 % für das Jahr 2007 festgehalten. Die Fraktionen werden deshalb kurzfristig ein Gesetz zur Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2007 auf den Weg bringen, das rechtzeitig zum 1. Januar 2007 in Kraft treten wird.

Weitere rentenrelevante Entscheidungen und Vorhaben

Betriebliche Alterssicherung

Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen. Dies betrifft insbesondere die Altersuntergrenze im Rahmen der Riesterförderung, der staatlichen Förderung der betrieblichen Altersvorsorge als auch der steuerlichen Förderung im Rahmen der Rürup-Rente sowie die Altersuntergrenze bei der Besteuerung der privaten Lebensversicherungen. Daher wird das BMF aufgefordert, entsprechende Gesetzesänderungen zu erarbeiten.

Ãœbertragung auf die Beamtenversorgung

Ebenso wie die sozialen Sicherungssysteme soll auch die Beamtenversorgung langfristig gesichert werden. Daher werden die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der Beamten übertragen. Das BMI wird aufgefordert dementsprechend tätig zu werden.

Zweite und dritte Säule

Die beitragsbezogene, gesetzliche Altersrente bleibt der verlässliche Kern der Altersicherung. Ergänzend muss aber zunehmend eine zusätzliche private Altersvorsorge erfolgen, z.B. durch Betriebsrenten und/oder die Riesterrente.
Diese Säulen werden durch die Sicherung bei Insolvenz und durch die Möglichkeit der Portabilität gestützt sowie durch familienfreundliche und wohnraumbezogene Regelungen systematisch weiterentwickelt. Die Initiative der Sozialpartner für den Ausbau dieser Säulen ist von besonderer Bedeutung.
Die Bundesregierung wird auf dieser Basis aufgefordert, die erforderlichen Gesetzesänderungen zu erarbeiten.

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2 Kommentare zu “Rente ab 67 – Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre beschlossen”

  1. es ist echt krass .. die rente wird immer kleiner und wir müssen trotzdem imme rmehr arbeiten .. ich finde das nicht fair …

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